Satzung des Host Nation Council Spangdahlem e.V.
(in der Fassung vom 28. Januar 2010)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Host Nation Council Spangdahlem e.V.“. Sitz des Vereins ist Bitburg. Der Verein ist beim Amtsgericht Bitburg eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäfts-jahr und endet am 31.12.2003.
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung von Kunst und Kultur
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
- die Förderung des Sports
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Im Speziellen verfolgt der Verein dabei folgende Zwecke:
- Stärkung der deutsch-amerikanischen Beziehungen durch die Pflege und Intensivierung freundschaftlicher Kontakte zu den amerikanischen Soldaten und deren Familien
- Organisation kultureller, sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen im regionalen Umfeld des amerikanischen Flugplatzes Spangdahlem
- Förderung des Austausches von Kultur und Sprache
- Aufbau und Pflege von Kontakten zu amerikanischen Institutionen und Entscheidungsträgern.
Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der amerikanischen Community des Flugplatzes Spangdahlem und mit den deutschen Kommunen im Umfeld des Flugplatzes an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mittel des Vereins
Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch
- Beiträge der Mitglieder,
- Geld- und Sachspenden,
- Erlöse aus Veranstaltungen,
- öffentliche Zuschüsse.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, so sind die Gründe dafür der Mitgliederversammlung auf Anfrage mitzuteilen. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod eines Mitglieds bzw. die Auflösung der juristischen Person, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss aus dem Verein.
Ein freiwilliger Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist erfolgen. Der Vorstand kann ein Mitglied dann ausschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt oder länger als ein Jahr keinen Beitrag bezahlt hat oder sich vereinsschädigend verhält.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Rechnungsprüfer
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragen. Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung mittels der „Kreisnachrichten Bitburg-Prüm“ und der „Kreisnachrichten Bernkastel-Wittlich“ einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, wählt die Rechnungsprüfer und fasst Beschlüsse über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
Auf der jährlichen Mitgliederversammlung ist jeweils vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht und ein Kassenbericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversamm-lung hierzu einen Prüfbericht. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer unterzeichnet wird. Jedes Mitglied ist berechtigt, das Protokoll einzusehen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden,
- höchstens drei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schriftführer/in,
- dem/ der Schatzmeister/in,
- höchstens zwölf Beisitzer(n)/innen.
Die Vorstandsmitglieder sind in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, die Wahlen in offener Abstimmung durchzuführen.
Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder, die nicht von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, an:
- die Landräte/innen (oder ein(e) von ihm(r)( ernannte(r) Stellvertreter/in) der Landkreise• Eifelkreis Bitburg-Prüm,
• Landkreis Bernkastel-Wittlich,
• Landkreis Trier-Saarburg,
• Landkreis Vulkaneifel - der Oberbürgermeister der Stadt Trier (oder ein(e) von ihm ernannte(r) Stellvertreter/in)
- die Bürgermeister/innen der Verbandsgemeinden Speicher und Wittlich-Land,
- die Ortsbürgermeister/innen der Ortsgemeinden Binsfeld und Spangdahlem als Repräsentanten der Mitgliedskörperschaften, auf deren Hoheitsgebiet sich die US Air Base befindet.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Nach der internen Zuständigkeitsregelung des Vorstandes sind die stellvertretenden Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins grundsätzlich nur berufen, wenn der/die Vorsitzenden verhindert ist oder wenn sie von dem/der Vorsitzenden beauftragt sind. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und weitere vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Ist der Vorstand bei einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann
- zu einer weiteren Vorstandssitzung sinnerhalt von 14 Tagen eingeladen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese Verfahrensweise hinzuweisen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Leitung des Vereins,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) die Einsetzung von Ausschüssen für besondere Zwecke.
Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins einen/eine Geschäftsführer/in berufen. Der Vorstand kann sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
§ 8a Ehrenvorsitz
Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben und Mitglied des Vereins sind, zur/zum Ehrenvorsitzenden des Vereins wählen. Die / der gewählte Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes mit Stimmrecht.
§ 9 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer ist identisch mit derjenigen des Vorstandes. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzführung des Vereins. Sie berichten darüber jährlich in der Mitgliederversammlung.
§ 10 Beiträge
Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Es können gestaffelte Beiträge erhoben werden. Über die Erhebung einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. In der Einladung ist auf diese Verfahrensbestimmung hinzuweisen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Bitburg-Prüm und die dem Verein angehörenden Verbandsgemeinden bzw. verbandsfreien Städte, und zwar anteilig entsprechend den von diesen Körperschaften anteilig gezahlten Mitgliedsbeiträgen (Jahresbeitrag- bei Verbandsgemeinden einschließlich der zugehörigen Ortsgemeinden). Die Mittel sind von den Begünstigten ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung (Mitgliederversamm-lung) ordnungsgemäß beschlossen ist. Die 3. Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Januar 2007 (§ 8) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Wenn Sie weitere Infos benötigen, können Sie uns jederzeit gerne über unser Kontaktformular kontaktieren.
Grußwort
Hier finden Sie ein Grußwort des 1. Vorsitzenden Jan Niewodniczanski, der die Wichtigkeit unserer Vereinsarbeit hervorhebt.
Vorstand
Wir möchten in dieser Rubrik alle Vorstandsmitglieder und deren Tätigkeit im Host Nation Council Spangdahlem e. V. vorstellen.
HNC Vereinsziele
Die Zielsetzung von Host Nation Council Spangdahlem e. V., zur Stärkung der deutsch-amerikanischen Beziehungen, finden Sie hier.
HNC Satzung
Unsere aktuelle Vereinssatzung können Sie hier einblicken. Für weitere Informationen können Sie uns gerne anschreiben.
Historie
Informationen zur Vereinsgründung, den Gründungsmitgliedern und deren Statements zu unserem HNC-Verein finden Sie hier.